Für die Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG ist über die geforderte Vorstrafenlosigkeit hinaus nicht erforderlich, dass beim Täter besonders günstige Umstände vorliegen (BGE 150 IV 481 E. 2.4), weshalb eine restriktive Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG nicht angezeigt ist. Entgegen der Vorinstanz ist es auch nicht so, dass der Umstand, dass sich die krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts zugetragen hat, die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG ausschliessen würde. Der diesbezüglich klare Wortlaut von Art. 90 Abs. 3ter SVG sieht keine entsprechende Beschränkung vor.