Die von der Vorinstanz für die Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten einer Sperrfläche auf Fr. 300.00 festgesetzte Übertretungsbusse (siehe E. 5.6.1 des vorinstanzlichen Urteils) ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, womit es sein Bewenden hat. -6- 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00 bestraft.