3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten einer Sperrfläche gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.