2.4. In einer Gesamtwürdigung der Aussagen des Beschuldigten und von B._____ ergibt sich kein klares Bild des Ereignisses. Es liegt die Vermutung nahe, dass der vom Verkehrspolizisten wahrgenommene Lärm (vgl. GA act. 66) in erster und massgeblicher Linie durch das Fahrzeug von B._____ (Golf R) und nicht des Beschuldigten (Audi A7) verursacht worden ist (vgl. UA act. 90 Antwort von B._____ zur Frage 42 und 43; vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Unter diesen Umständen hat mit der Vorinstanz ein Freispruch «in dubio pro reo» zu erfolgen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.