Gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer u.a. jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, zu unterlassen. Diese Norm wird konkretisiert durch Art. 33 VRV, wonach Fahrzeugführer, namentlich in Wohngebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen dürfen. Untersagt sind nach Art. 33 lit. b und c VRV hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen sowie zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs. Verboten sind nicht generell alle Belästigungen durch Lärm, sondern nur jene, die der Fahrzeuglenker vermeiden könnte.