Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von diesem Vorwurf freigesprochen, da nicht zweifelsfrei erstellt sei, ob der Lärm vom Audi A7 des Beschuldigten oder vom Fahrzeug des vorausfahrenden B._____ verursacht worden sei (siehe E. 4.6. und 4.8. des vorinstanzlichen Urteils). 2.2. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften verletzt.