Nicht angefochten und entsprechend nicht zu überprüfen sind der Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG sowie der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten einer Sperrfläche innerorts und die dafür ausgesprochene Übertretungsbusse (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen vermeidbaren Lärms.