3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 18. November 2025 statt. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Strafzumessung hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln und damit einhergehend die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, während sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen vermeidbaren Lärms und damit einhergehend die Höhe der ausgefällten Busse richtet.