3. 3.1. Mit Eingabe vom 6. März 2025 meldete der Beschuldigte die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 25. Juni 2025 zugestellt. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 4. Juli 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung statt mit einer Freiheitsstrafe mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. 3.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 5. August 2025 beantrage die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich der Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen vermeidbaren Lärms schuldig zu sprechen. Die auszusprechende Busse sei auf Fr. 3'000.00 zu erhöhen.