3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 SVG sowie gestützt auf Art. 40 und Art. 47 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 42 Abs. 4 StGB sowie gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt.