1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Verursachung vermeidbaren Lärms gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 SVG i.V.m. Art. 33 lit. c VRV. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG; - der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachten einer Sperrfläche innerorts gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 78 SSV.