4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'128.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Daniel Albietz für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'438.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'154.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen.