2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 1'400.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Die sichergestellte Vignette wird eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB). - 13 -