Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen. Er hat deshalb auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen und keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das bezirksgerichtliche Verfahren (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB.