Bundesgericht von 330 Minuten (bzw. 5.5 Stunden) und Spesen von Fr. 11.00 geltend. Daraus resultiert unter Berücksichtigung des üblicherweise einzusetzenden Stundenansatzes von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) – für ein Abweichen besteht hier kein Anlass – und der Mehrwertsteuer eine zu vergütende Parteientschädigung von Fr. 1'438.80. 5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).