4.2. Für das Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.8.2 mit weiteren Hinweisen). Für das Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht hat der Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei diese dem freigewählten Verteidiger zuzusprechen ist (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO). Mit am 26. August 2025 eingereichter Kostennote macht der Beschuldigte Aufwendungen betreffend den Zeitraum nach der Rückweisung durch das - 12 -