Am Ausgang des Verfahrens hat sich nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht nichts geändert. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten, der die Abweisung der Berufung beantragt hat, die obergerichtlichen Kosten für das Verfahren SST.2024.95 in der Höhe von Fr. 2'128.00 (§ 15 GebührD; vgl. auch Ziff. 4.1 des obergerichtlichen Urteils vom 3. September 2024) vollumfänglich aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung für das Verfahren SST.2024.95.