3. Hinsichtlich der Strafzumessung wird auf die Erwägung 3 im obergerichtlichen Urteil vom 3. September 2024 verwiesen. Von den Parteien wurde nach der Rückweisung durch das Bundesgericht diesbezüglich nichts Neues vorgebracht. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47).