2.3. Wer – wie der Beschuldigte – ohne sich zu informieren, obwohl dies geboten wäre, einfach handelt und eine Vignette in ganz unüblicherweise und offensichtlich in einer nicht vom Hersteller bestimmten Weise anbringt (was der Beschuldigte wusste) und damit erreicht, dass die Vignette ohne grossen Aufwand und auf den ersten Blick ersichtliche Beschädigung abgelöst werden kann (womit der Beschuldigte aufgrund der Manipulation mit der Folie rechnen musste), rechnet damit, dass er eine Vignette (als amtliches Wertzeichen) fälscht, verfälscht oder ihr den falschen Anschein der - 11 -