17; O-GA act. 69). Denn bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhaltes – darum handelt es sich bei der für jedermann leicht zur Kenntnis zu nehmende Instruktion auf dem Trägerpapier der Vignette – ist nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB einzustufen (E. 1.3.2 hiervor). 2.2.4. Entsprechend scheidet auch ein Rechtsirrtum aus. Der (angebliche) Irrtum wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, wenn der Beschuldigte die (auch für eine Person über 50 Jahre) leicht zur Kenntnis zu nehmenden Instruktionen auf dem Trägerpapier der Vignette gelesen hätte oder sich, nachdem sich die Vignette gelöst hatte, um Informationen, wie damit umzugehen ist, bemüht hätte.