ens gerechnet haben. 2.2.3. Betreffend den Vorsatz kann der Beschuldigte aus den Angaben der Zollbeamten, dass eine sich von selbst abgelöste Vignette umtauschbar ist, nichts ableiten. Diese Information an den Beschuldigten erfolgte nämlich erst nach der Tat und kann somit sein Wissen und Wollen bei der Tat nicht beschlagen haben.