Bei dieser Folie, die der Beschuldigte verwendete, handelte es sich weiter nicht (wie von diesem behauptet) um eine doppelseitig klebende Folie, die zwischen der Vignette und Autoscheibe angebracht war, sondern um eine einseitig klebende Folie, die nur am Rand (ausserhalb der Vignette) ein wenig mit der Autoscheibe in Berührung kam (vgl. Vignette Nr. […] in den Untersuchungsakten). Dass solche Manipulationen als Fälschung oder Verfälschung eines amtlichen Wertzeichens oder als den Anschein geben eines noch gültigen Zeichens, das effektiv entwertet ist, einzustufen ist, war dem Beschuldigten (nach der Parallelwertung in der Laiensphäre) bewusst bzw. damit muss er mindest-