eben gerade verhindert. Bei dieser Folie, die der Beschuldigte verwendete, handelte es sich weiter nicht (wie von diesem behauptet) um eine doppelseitig klebende Folie, die zwischen der Vignette und Autoscheibe angebracht war, sondern um eine einseitig klebende Folie, die nur am Rand (ausserhalb der Vignette) ein wenig mit der Autoscheibe in Berührung kam (vgl. Vignette Nr. […] in den Untersuchungsakten).