2.2.2. Es ist denn auch nicht so, dass der Beschuldigte mit seinen Manipulationen ein vergleichbares Ergebnis – nämlich das dauerhafte Anbringen der Vignette, ohne deren Zerstörung sich diese nicht mehr ablösen lässt – erreicht hat. Vielmehr liess sich die Vignette des Beschuldigten gemäss den Angaben der Zollbeamten ohne Probleme von Hand lösen (UA act. 16) und die Vignette wurde dabei nicht – wie üblich – zerrissen, da sie auf einer Folie aufgeklebt war (vgl. Vignette Nr. […]; in den Untersuchungsakten).