Die Thematik mit präparierten Vignetten war und ist denn auch immer wieder Thema in den Medien, wie auch die vom Verteidiger eingereichten Zeitungsausschnitte belegen (siehe Eingabe anlässlich der Berufungsverhandlung). Dass eine Vignette nur einmal angebracht werden darf, ergibt sich auch aus der (für jedermann wahrnehmbaren) Beschaffenheit der Vignette, die sich üblicherweise nur schwer von der Scheibe wieder lösen lässt und die beim Ablösen aufgrund ihrer Prägung regelmässig beschädigt wird. Diese Beschaffenheit war dem Beschuldigten als langjähriger Autofahrer ebenfalls bekannt.