2.2. 2.2.1. Der Beschuldigte, als langjähriger Autolenker, wusste zweifelsohne (nach der Parallelwertung in der Laiensphäre), dass es sich bei der Autobahnvignette um ein amtliches Wertzeichen handelt. Aufgrund seiner Erfahrung – auch wenn er die Gebrauchsanweisung nicht gelesen haben will – hat er auch gewusst, dass eine Autobahnvignette einfach durch Abziehen des Trägerpapiers und Aufkleben – ohne weitere Manipulationen – anzubringen ist.