gelernt, dass man die Vignette nicht nochmals anbringen dürfe. Für ihn sei logisch gewesen, dass er etwas, das sich abgelöst habe, wieder anklebe, damit es seinen Zweck erfüllt. Er habe die Instruktion auf der Rückseite der Vignette, dass man keine Folie anbringen dürfe, nicht gelesen (O-GA act 69). Er habe nicht daran gedacht, sich darüber zu informieren. Er habe nur alles richtigmachen wollen. Deshalb habe er die [Vignette] dann wieder so angebracht, wie es sich vermeintlich gehöre und seiner Ansicht nach das Richtige sei (O-GA act. 70). Es sei ihm nicht bekannt, dass das Anbringen von doppelseitigem Klebeband an der Vignette strafbar sei (O-GA act. 71 f.).