2.1.3. Der Beschuldigte legte bei seiner Befragung vor Obergericht am 3. September 2024 dar, er habe nie das Ansinnen gehabt, etwas zu fälschen (obergerichtliche Akten SST.2024.95 [O-GA] act. 67). Nachdem sich die Vignette von der Windschutzscheibe gelöst hatte, habe er versucht, sie auf eine doppelseitige Klebefolie anzubringen und wieder an der Scheibe anzukleben. Nachdem das misslungen sei – nach einer gewissen Zeit habe sich diese wieder gelöst –, habe er die Vignette mit sehr dauerhaftem Kleber angebracht (O-GA act. 68 oben). Er habe schon etliche Vignetten aufgeklebt, da sei es [Ablösen der Vignette von selbst] nicht passiert (O-GA act. 68 unten).