2.1.2. Bei seiner Einvernahme vor der ersten Instanz gab der Beschuldigte am 15. März 2024 an, er habe seit 1981, als er in die Schweiz gezogen sei, einen Führerausweis (Gerichtsakten [GA] act. 29). Er habe mit bestem Wissen und Gewissen versucht, die Vignette permanent anzubringen auf seiner Scheibe. Er habe nie versucht, irgendetwas zu fälschen oder etwas Illegales zu tun (GA act. 30 [unten] f.). Seiner Meinung nach sei die Vignette (mit der klebenden Folie) fest befestigt gewesen. Es habe Aufwand vom Zöllner gekostet, diese abzulösen (GA act. 32). Er habe versucht, alles richtig zu machen. Er habe nie die Absicht gehabt, irgendetwas zu fälschen.