2. 2.1. 2.1.1. Der Beschuldigte sagte bei seiner Einvernahme vom 14. Dezember 2022 aus, er habe die Vignette nicht manipuliert. Er habe sie nur wieder aufgeklebt, um ein weiteres Ablösen zu vermeiden (Untersuchungsakten [UA] act. 24 Ziff. 14). Er habe die Gebrauchsanweisung auf der Rückseite der Vignette nicht gelesen (UA act. 24 Ziff. 17). Er lese keine Gebrauchsanweisung, um einen Aufkleber aufzubringen (UA act. 24 Ziff. 18). Es sei ihm nicht bewusst, dass er mit seiner Handlung gegen das Gesetz verstossen habe (UA act. 24 Ziff. 21). Es sei seine Intention gewesen, die Vignette dauerhaft anzubringen (UA act. 25 Ziff. 27).