1.3.4. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sog. innere Tatsachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2022 vom 5. Juli 2024 E. 2.2.5 mit Hinweisen). Solche sind einem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern lassen sich – soweit der Täter nicht geständig ist – lediglich durch äusserlich feststellbare Indizien (wie etwa Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder aus den Umständen [BGE 140 III 193 E. 2.2.1]) und gestützt auf Erfahrungsregeln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben, beweisen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2).