1.3. 1.3.1. Bei der Fälschung von amtlichen Wertzeichen im Sinne von Art. 245 Ziff. 1 StGB muss der Täter vorsätzlich handeln. Er muss sich bewusst sein, ein amtliches Wertzeichen zu fälschen, zu verfälschen oder einem entwerteten Zeichen den Anschein eines noch gültigen Zeichens zu geben und die Absicht haben, die Fälschung als echt oder unverfälscht zu verwenden (BGE 141 IV 336 E. 2.4.1 mit Hinweis). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 141 IV 336 E. 2.4.1).