Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die sich von selbst von der Scheibe gelöste Vignette dadurch entwertet worden sei. Seine Aussagen dazu seien jederzeit konsistent und widerspruchsfrei gewesen. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" sei ein Vorsatz und Vorteilsabsicht zu verneinen (Stellungnahme vom 5. August 2025 S. 2 f. Rz. 5 ff.; vgl. auch Stellungnahme vom 26. August 2025). -6-