5 in fine) einwendet, es sei vom Bundesgericht noch nicht geprüft worden, ob die vorliegende Vignette entwertet sei, ist er nicht zu hören. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit an das Obergericht zurück, um in Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zu prüfen, ob ein Sachverhalts- oder Rechtsirrtum vorliege (E. 3 des Bundesgerichtsurteils). 1.2. Die Staatsanwaltschaft legt dar, es sei weder von einem Sachverhaltsirrtum noch von einem Rechtsirrtum auszugehen (Stellungnahme vom 21. Juli 2025 S. 2 f.).