Das Bundesgericht kam im Urteil 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 zusammengefasst zum Schluss, dass die Rügen des Beschuldigten betreffend den Anklagegrundsatz nicht durchdringen würden (E. 1 des Bundesgerichtsurteils) und der objektive Tatbestand der Fälschung amtlicher Wertzeichen im Sinne von Art. 245 Ziff. 1 StGB erfüllt sei (E. 2 des Bundesgerichtsurteils). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Anklage – insbesondere auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands – genügend sei (E. 1.4), und dass auch eine sich selbständig abgelöste Vignette ihre Gültigkeit verliere (E. 2.4). Soweit der Beschuldigte dagegen in der Stellungnahme vom 26. August 2025 (S. 2 Rz. 5 in fine)