5.2. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 5. August 2025, dass die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen sei. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. 5.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. August 2025 auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Beschuldigten vom 5. August 2025. 5.4. Am 26. August 2025 reichte der Beschuldigte eine weitere Stellungnahme ein.