5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 21. Juli 2025, der Beschuldigte sei – unter Kostenfolgen – wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Dem Beschuldigten seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm sei keine Parteientschädigung auszurichten. Die sichergestellte Vignette sei einzuziehen.