4.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'154.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. -4- 4.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten im erstinstanzlichen und obergerichtlichen Verfahren selbst zu tragen. 4. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 gut. Es hob das Urteil des Obergerichts vom 3. September 2024 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück.