zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 1'400.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Die sichergestellte Vignette wird eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB). 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 128.00, insgesamt Fr. 2'128.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.