Gegenstand Fälschung amtlicher Wertzeichen -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 13. Januar 2023 bzw. mit dessen Berichtigung vom 17. Februar 2023 wegen Fälschung von amtlichen Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 4 NSAG) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: