Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.178 (ST.2023.16; STA.2022.4840) Urteil vom 24. September 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1963, von Allschwil, […] verteidigt durch Advokat Daniel Albietz, […] Gegenstand Fälschung amtlicher Wertzeichen -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 13. Januar 2023 bzw. mit dessen Berichtigung vom 17. Februar 2023 wegen Fälschung von amtlichen Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 4 NSAG) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Zollkontrolle konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte die am Fahrzeug angebrachte Autobahnvignette für das Jahr 2022 (Nr. […]) auf einer Folie präpariert hatte, wodurch sich diese ohne weitere Hilfsmittel einfach von der Frontscheibe lösen liess. Der Beschuldigte nahm diese Manipulation zu einem unbekannten Zeitpunkt selber vor und brachte die entsprechend präparierte Vignette selbständig an der Frontscheibe an. Dadurch erweckte er wissentlich und willentlich den Schein, er habe die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen bezahlt, obschon die Vignette durch diese Manipulation entwertet worden war. Ebenso war es dem Beschuldigten durch die Manipulation möglich, die Vignette mehrfach auf verschiedenen Fahrzeugen zu verwenden, was er wollte. Fahrzeug: Personenwagen VW Touareg, [Kennzeichen] Ort: 4310 Rheinfelden, Grenzübergang Autobahn A98/A3, Einreise Zeit: Mittwoch, 14. Dezember 2022, 08.10 Uhr 2. Mit Urteil vom 15. März 2024 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 4 NSAG von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die sichergestellte Vignette wird eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB). 3. Der Antrag auf Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 50.– wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'200.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 -3- g) den Spesen von Fr. 54.00 h) andere Auslagen Fr. 0.00 i) Anklagegebühr Fr. 900.00 Total Fr. 2'154.00 Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5. 5.1. Die Kostennote des Verteidigers des Beschuldigten, Advokat Daniel Albietz, Riehen, wird im Betrag von Fr. 3'578.05 (inkl. MwSt Fr. 262.85) richterlich genehmigt. 5.2 Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Daniel Albietz, Riehen, Fr. 3'578.05 (inkl. MwSt Fr. 262.85) zu bezahlen. 3. In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft erkannte das Oberge- richt des Kantons Aargau mit Urteil SST.2024.95 vom 3. September 2024: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 1'400.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Die sichergestellte Vignette wird eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB). 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 128.00, insgesamt Fr. 2'128.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'154.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. -4- 4.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten im erstinstanzlichen und obergerichtlichen Verfahren selbst zu tragen. 4. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 gut. Es hob das Urteil des Obergerichts vom 3. September 2024 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 21. Juli 2025, der Beschuldigte sei – unter Kostenfolgen – wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Dem Beschuldigten seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm sei keine Parteientschädigung auszurichten. Die sichergestellte Vignette sei einzuziehen. 5.2. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 5. August 2025, dass die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen sei. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. 5.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. August 2025 auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Beschuldigten vom 5. Au- gust 2025. 5.4. Am 26. August 2025 reichte der Beschuldigte eine weitere Stellungnahme ein. 5.5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 1. September 2025 auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten vom 26. August 2025. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entschei- dung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 f. mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht kam im Urteil 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 zusam- mengefasst zum Schluss, dass die Rügen des Beschuldigten betreffend den Anklagegrundsatz nicht durchdringen würden (E. 1 des Bundesge- richtsurteils) und der objektive Tatbestand der Fälschung amtlicher Wert- zeichen im Sinne von Art. 245 Ziff. 1 StGB erfüllt sei (E. 2 des Bundesge- richtsurteils). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Anklage – insbe- sondere auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands – genügend sei (E. 1.4), und dass auch eine sich selbständig abgelöste Vignette ihre Gültigkeit verliere (E. 2.4). Soweit der Beschuldigte dagegen in der Stellungnahme vom 26. August 2025 (S. 2 Rz. 5 in fine) einwendet, es sei vom Bundesgericht noch nicht geprüft worden, ob die vorliegende Vignette entwertet sei, ist er nicht zu hören. Das Bundesgericht wies die Angelegen- heit an das Obergericht zurück, um in Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zu prüfen, ob ein Sachverhalts- oder Rechtsirrtum vorliege (E. 3 des Bundesgerichtsurteils). 1.2. Die Staatsanwaltschaft legt dar, es sei weder von einem Sachverhaltsirrtum noch von einem Rechtsirrtum auszugehen (Stellungnahme vom 21. Juli 2025 S. 2 f.). Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die sich von selbst von der Scheibe gelöste Vignette da- durch entwertet worden sei. Seine Aussagen dazu seien jederzeit kon- sistent und widerspruchsfrei gewesen. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" sei ein Vorsatz und Vorteilsabsicht zu verneinen (Stellungnahme vom 5. August 2025 S. 2 f. Rz. 5 ff.; vgl. auch Stellungnahme vom 26. August 2025). -6- 1.3. 1.3.1. Bei der Fälschung von amtlichen Wertzeichen im Sinne von Art. 245 Ziff. 1 StGB muss der Täter vorsätzlich handeln. Er muss sich bewusst sein, ein amtliches Wertzeichen zu fälschen, zu verfälschen oder einem entwerteten Zeichen den Anschein eines noch gültigen Zeichens zu geben und die Ab- sicht haben, die Fälschung als echt oder unverfälscht zu verwenden (BGE 141 IV 336 E. 2.4.1 mit Hinweis). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 141 IV 336 E. 2.4.1). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirk- lichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 150 IV 10 E. 5.7.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1). Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt, soweit es sich auf Tatbe- standsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung, nicht die juris- tisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laien- sphäre). Er muss die Tatbestandsmerkmale daher nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben. Eine solche "Parallel- wertung" kommt der für den Vorsatz erforderlichen Kenntnis gleich, weil Gegenstand des Vorsatzes nicht die rechtlichen Begriffe oder die Rechts- widrigkeit der Handlung, sondern die Tatumstände, d.h. die äusseren Gegebenheiten mitsamt ihrer sozialen Bedeutung, sind. Versteht der Täter in laienhafter Anschauung den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts, handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue recht- liche Qualifikation irrt (BGE 150 IV 10 E. 4.1.7; 129 IV 238 E. 3.2.2). 1.3.2. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so be- urteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtge- mässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 StGB). Bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhaltes ist indes nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB zu behandeln (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1091/2022 vom 13. Novem- ber 2023 E. 2.4). 1.3.3. Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer im Zeitpunkt der Tat nicht weiss oder wissen kann, dass sein Verhalten rechtswidrig ist. Der -7- Richter mildert die Strafe, wenn der Irrtum vermeidbar war. Ein Verbots- irrtum bzw. Rechtsirrtum gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reich- weite aber nicht genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1; 120 IV 208 E. 5b). Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsord- nung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfin- den hat, etwas Unrechtes zu tun (vgl. BGE 148 IV 298 E. 7.6; Urteil des Bundesgerichts 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2019 vom 11. Februar 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 17; 6B_216/2018 vom 14. November 2018 E. 2.3). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_216/2018 vom 14. November 2018 E. 2.3). 1.3.4. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sog. innere Tatsachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2022 vom 5. Juli 2024 E. 2.2.5 mit Hin- weisen). Solche sind einem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern lassen sich – soweit der Täter nicht geständig ist – lediglich durch äusser- lich feststellbare Indizien (wie etwa Folgerungen aus dem äusseren Ver- halten einer Person oder aus den Umständen [BGE 140 III 193 E. 2.2.1]) und gestützt auf Erfahrungsregeln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben, beweisen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, un- mittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Mehrere Indizien, wel- che für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweis- mitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzu- stellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach -8- erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). 2. 2.1. 2.1.1. Der Beschuldigte sagte bei seiner Einvernahme vom 14. Dezember 2022 aus, er habe die Vignette nicht manipuliert. Er habe sie nur wieder aufge- klebt, um ein weiteres Ablösen zu vermeiden (Untersuchungsakten [UA] act. 24 Ziff. 14). Er habe die Gebrauchsanweisung auf der Rückseite der Vignette nicht gelesen (UA act. 24 Ziff. 17). Er lese keine Gebrauchsan- weisung, um einen Aufkleber aufzubringen (UA act. 24 Ziff. 18). Es sei ihm nicht bewusst, dass er mit seiner Handlung gegen das Gesetz verstossen habe (UA act. 24 Ziff. 21). Es sei seine Intention gewesen, die Vignette dauerhaft anzubringen (UA act. 25 Ziff. 27). 2.1.2. Bei seiner Einvernahme vor der ersten Instanz gab der Beschuldigte am 15. März 2024 an, er habe seit 1981, als er in die Schweiz gezogen sei, einen Führerausweis (Gerichtsakten [GA] act. 29). Er habe mit bestem Wissen und Gewissen versucht, die Vignette permanent anzubringen auf seiner Scheibe. Er habe nie versucht, irgendetwas zu fälschen oder etwas Illegales zu tun (GA act. 30 [unten] f.). Seiner Meinung nach sei die Vignette (mit der klebenden Folie) fest befestigt gewesen. Es habe Aufwand vom Zöllner gekostet, diese abzulösen (GA act. 32). Er habe versucht, alles rich- tig zu machen. Er habe nie die Absicht gehabt, irgendetwas zu fälschen. Er habe nur gewollt, dass die Vignette, für die er bezahlt habe, permanent sichtbar sei (GA act. 33). 2.1.3. Der Beschuldigte legte bei seiner Befragung vor Obergericht am 3. Sep- tember 2024 dar, er habe nie das Ansinnen gehabt, etwas zu fälschen (obergerichtliche Akten SST.2024.95 [O-GA] act. 67). Nachdem sich die Vignette von der Windschutzscheibe gelöst hatte, habe er versucht, sie auf eine doppelseitige Klebefolie anzubringen und wieder an der Scheibe anzu- kleben. Nachdem das misslungen sei – nach einer gewissen Zeit habe sich diese wieder gelöst –, habe er die Vignette mit sehr dauerhaftem Kleber angebracht (O-GA act. 68 oben). Er habe schon etliche Vignetten aufge- klebt, da sei es [Ablösen der Vignette von selbst] nicht passiert (O-GA act. 68 unten). Der Beschuldigte gab an, zu wissen, dass man eine [solche] Vignette bei einem anderen Fahrzeug nicht wiederverwenden darf (O-GA act. 69). Auf Nachfrage gab der Beschuldigte weiter an, er wisse, dass man keine Vorbereitungen treffen dürfe, damit die Vignette bei einem anderen Fahrzeug angebracht werden könne. Er habe durch dieses Verfahren -9- gelernt, dass man die Vignette nicht nochmals anbringen dürfe. Für ihn sei logisch gewesen, dass er etwas, das sich abgelöst habe, wieder anklebe, damit es seinen Zweck erfüllt. Er habe die Instruktion auf der Rückseite der Vignette, dass man keine Folie anbringen dürfe, nicht gelesen (O-GA act 69). Er habe nicht daran gedacht, sich darüber zu informieren. Er habe nur alles richtigmachen wollen. Deshalb habe er die [Vignette] dann wieder so angebracht, wie es sich vermeintlich gehöre und seiner Ansicht nach das Richtige sei (O-GA act. 70). Es sei ihm nicht bekannt, dass das An- bringen von doppelseitigem Klebeband an der Vignette strafbar sei (O-GA act. 71 f.). 2.2. 2.2.1. Der Beschuldigte, als langjähriger Autolenker, wusste zweifelsohne (nach der Parallelwertung in der Laiensphäre), dass es sich bei der Autobahnvig- nette um ein amtliches Wertzeichen handelt. Aufgrund seiner Erfahrung – auch wenn er die Gebrauchsanweisung nicht gelesen haben will – hat er auch gewusst, dass eine Autobahnvignette einfach durch Abziehen des Trägerpapiers und Aufkleben – ohne weitere Manipulationen – anzubring- en ist. Es ist davon auszugehen, dass einem durchschnittlichen Autofahrer, mithin auch dem Beschuldigten, bewusst ist, dass eine abgelöste Vignette nicht einfach wieder (durch nicht vorgesehene Manipulationen an der Vig- nette) an einem Fahrzeug angebracht werden darf. Die Thematik mit prä- parierten Vignetten war und ist denn auch immer wieder Thema in den Medien, wie auch die vom Verteidiger eingereichten Zeitungsausschnitte belegen (siehe Eingabe anlässlich der Berufungsverhandlung). Dass eine Vignette nur einmal angebracht werden darf, ergibt sich auch aus der (für jedermann wahrnehmbaren) Beschaffenheit der Vignette, die sich üblicher- weise nur schwer von der Scheibe wieder lösen lässt und die beim Ablösen aufgrund ihrer Prägung regelmässig beschädigt wird. Diese Beschaffenheit war dem Beschuldigten als langjähriger Autofahrer ebenfalls bekannt. Soweit der Beschuldigte etwas anderes behauptet, ist dies als Schutzbe- hauptung zu qualifizieren (vgl. Berufungsantwort vom 16. August 2024 S. 2 Rz. 7, S. 4 Rz. 14; O-GA act. 69). 2.2.2. Es ist denn auch nicht so, dass der Beschuldigte mit seinen Manipulationen ein vergleichbares Ergebnis – nämlich das dauerhafte Anbringen der Vig- nette, ohne deren Zerstörung sich diese nicht mehr ablösen lässt – erreicht hat. Vielmehr liess sich die Vignette des Beschuldigten gemäss den An- gaben der Zollbeamten ohne Probleme von Hand lösen (UA act. 16) und die Vignette wurde dabei nicht – wie üblich – zerrissen, da sie auf einer Folie aufgeklebt war (vgl. Vignette Nr. […]; in den Untersuchungsakten). Der Beschuldigte wusste oder hat zumindest damit gerechnet, dass die Vignette bei erneutem Ablösen nicht – wie üblich und vom Hersteller be- absichtigt – kaputtgeht, hat er solches durch das Anbringen der Folie doch - 10 - eben gerade verhindert. Bei dieser Folie, die der Beschuldigte verwendete, handelte es sich weiter nicht (wie von diesem behauptet) um eine doppelseitig klebende Folie, die zwischen der Vignette und Autoscheibe angebracht war, sondern um eine einseitig klebende Folie, die nur am Rand (ausserhalb der Vignette) ein wenig mit der Autoscheibe in Berührung kam (vgl. Vignette Nr. […] in den Untersuchungsakten). Dass solche Ma- nipulationen als Fälschung oder Verfälschung eines amtlichen Wertzei- chens oder als den Anschein geben eines noch gültigen Zeichens, das effektiv entwertet ist, einzustufen ist, war dem Beschuldigten (nach der Parallelwertung in der Laiensphäre) bewusst bzw. damit muss er mindest- ens gerechnet haben. 2.2.3. Betreffend den Vorsatz kann der Beschuldigte aus den Angaben der Zoll- beamten, dass eine sich von selbst abgelöste Vignette umtauschbar ist, nichts ableiten. Diese Information an den Beschuldigten erfolgte nämlich erst nach der Tat und kann somit sein Wissen und Wollen bei der Tat nicht beschlagen haben. Der Beschuldigte kann auch nichts daraus zu seinen Gunsten ableiten, dass er die Anweisung auf dem Trägerpapier der Vig- nette, wonach jede Art der Anbringung, z.B. mittels Klebestoff, Folie, Fett- stiften usw. verboten und eine vom Fahrzeug entfernte Vignette nicht mehr gültig ist (vgl. www.myswissalps.com/de/reisen/auto/autobahnvignette/; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.179 vom 10. Januar 2023 E. 3.4.2), noch nie gelesen haben will (UA act. 24 Ziff. 17; O-GA act. 69). Denn bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhaltes – darum handelt es sich bei der für jedermann leicht zur Kenntnis zu nehmende In- struktion auf dem Trägerpapier der Vignette – ist nicht als Sachverhalts- irrtum im Sinne von Art. 13 StGB einzustufen (E. 1.3.2 hiervor). 2.2.4. Entsprechend scheidet auch ein Rechtsirrtum aus. Der (angebliche) Irrtum wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, wenn der Beschuldigte die (auch für eine Person über 50 Jahre) leicht zur Kenntnis zu nehmenden Instruktionen auf dem Trägerpapier der Vignette gelesen hätte oder sich, nachdem sich die Vignette gelöst hatte, um Informationen, wie damit umzu- gehen ist, bemüht hätte. 2.3. Wer – wie der Beschuldigte – ohne sich zu informieren, obwohl dies ge- boten wäre, einfach handelt und eine Vignette in ganz unüblicherweise und offensichtlich in einer nicht vom Hersteller bestimmten Weise anbringt (was der Beschuldigte wusste) und damit erreicht, dass die Vignette ohne grossen Aufwand und auf den ersten Blick ersichtliche Beschädigung ab- gelöst werden kann (womit der Beschuldigte aufgrund der Manipulation mit der Folie rechnen musste), rechnet damit, dass er eine Vignette (als amt- liches Wertzeichen) fälscht, verfälscht oder ihr den falschen Anschein der - 11 - Gültigkeit gibt und nimmt dieses Ergebnis (Verwirklichung des objektiven Tatbestands) auch (billigend) in Kauf. Der Beschuldigte handelte somit mit Vorsatz. Es liegt kein Sachverhaltsirrtum oder Rechtsirrtum vor. Der Beschuldigte handelte so, um mit dieser entwerteten Vignette weiter auf Autobahnen fahren zu dürfen, also in der Absicht, die Vignette als unver- sehrt zu verwenden. Eine weitergehende Vorteilsabsicht ist entgegen dem Beschuldigten nicht erforderlich. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte hat sich somit der Fälschung amtlicher Wertzeichen im Sinne von Art. 245 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Hinsichtlich der Strafzumessung wird auf die Erwägung 3 im obergericht- lichen Urteil vom 3. September 2024 verwiesen. Von den Parteien wurde nach der Rückweisung durch das Bundesgericht diesbezüglich nichts Neues vorgebracht. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Kostenent- scheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Am Ausgang des Verfahrens hat sich nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht nichts geändert. Die Berufung der Staatsanwalt- schaft ist gutzuheissen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten, der die Abweisung der Berufung beantragt hat, die oberge- richtlichen Kosten für das Verfahren SST.2024.95 in der Höhe von Fr. 2'128.00 (§ 15 GebührD; vgl. auch Ziff. 4.1 des obergerichtlichen Urteils vom 3. September 2024) vollumfänglich aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädi- gung für das Verfahren SST.2024.95. 4.2. Für das Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundesge- richt sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.8.2 mit weiteren Hinweisen). Für das Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundes- gericht hat der Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient- schädigung, wobei diese dem freigewählten Verteidiger zuzusprechen ist (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO). Mit am 26. August 2025 eingereichter Kostennote macht der Beschuldigte Aufwendungen betreffend den Zeitraum nach der Rückweisung durch das - 12 - Bundesgericht von 330 Minuten (bzw. 5.5 Stunden) und Spesen von Fr. 11.00 geltend. Daraus resultiert unter Berücksichtigung des üblicher- weise einzusetzenden Stundenansatzes von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) – für ein Abweichen besteht hier kein Anlass – und der Mehrwert- steuer eine zu vergütende Parteientschädigung von Fr. 1'438.80. 5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen. Er hat deshalb auch die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten zu tragen und keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das bezirksgerichtliche Verfahren (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 1'400.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Die sichergestellte Vignette wird eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB). - 13 - 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'128.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Daniel Albietz für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'438.80 (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'154.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 14 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner