5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'449.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'261.55 (inkl. Fr. 897.85 MwSt.) auszurichten. [in Rechtskraft erwachsen] Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.