1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB, Art. 40 StGB sowie Art. 106 StGB i.V.m. Art. 36 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.