Die Kostennote ist an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Weg (3 h) sowie einem Aufwand von 1 h für eine angemessene Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten anzupassen. Somit erscheint ein Aufwand von 23.76 Stunden à Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) angemessen. Hinzu kommen die separat ausgewiesene Position "Übersetzungskosten, R. Frau E._____, Übersetzung Besprechung 11.12.25" vom 18. Dezember 2025 (Fr. 147.50), die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen (Fr. 161.00) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (Fr. 448.00), woraus eine auf gerundet Fr. 5'980.00 festzusetzende Entschädigung resultiert.