8.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Der Verteidiger reichte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Kostennote ein, auf welche nur teilweise abgestellt werden kann. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, teilweise als überhöht und ist entsprechend zu kürzen.