Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich. Dementsprechend ist die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 6. Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen des Privatklägers abgewiesen (E. 11 f. S. 23 ff.). Dies wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).