24 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1861, die vom Beschuldigten ausgeht, ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Landesverweis zu verweisen, insbesondere hinsichtlich der Vorstrafengeschichte des Beschuldigten und seiner sich daraus manifestierenden Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit der hiesigen Rechtsordnung gegenüber. Der Beschuldigte stellt daher nicht lediglich für die Schweiz, sondern gleichermassen für den gesamten Schengen-Raum eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich.