Daraus folgt insbesondere, dass das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, mit dem die Verhängung einer strengeren Sanktion im Berufungsverfahren verhindert werden soll, nicht für die rein vollzugs- bzw. polizeirechtliche Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS gilt (vgl. BGE 149 IV 361 E. 1.5; 147 IV 340; 146 IV 172 E. 3.3.5).