(Art. 29 Abs. 2 BV; eingehend dazu: Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 146 IV 172 E. 3.4.2). Der Beschuldigte wurde mit Verfügung und Vorladung vom 27. Oktober 2025 explizit darauf hingewiesen, dass das Obergericht auch über die Ausschreibung befinden wird. Im Übrigen ist die Ausschreibung im SIS entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Plädoyernotizen vor Obergericht Ziff. 3.2.2.3 S. 14) keine Sanktion – im Gegensatz zur Ausweisung selbst, die in Art. 66a ff. StGB geregelt ist. Daraus folgt insbesondere, dass das Verbot der reformatio in peius gemäss Art.