Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (vgl. zum Ganzen: BGE 151 I 248 E. 5.6.2; 147 IV 340 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 7.2; je mit zahlreichen weiteren Hinweisen).